AGB-Aussteller
Allgemeine Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen der Cashflow Conference GmbH
Stand: 27.12.2023
1. Vertragsgrundlage und ergänzende Bestimmungen
1.1 Veranstalter ist die Cashflow Conference GmbH,
Theodor-Heuss-Str. 6,
70182 Stuttgart,
Deutschland.
1.2 Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Aussteller, Sponsor, Referenten (Speaker) sowie sonstigen teilnehmenden Partnerunternehmen und der Cashflow Conference GmbH werden durch diese „Allgemeinen Teilnahmebedingungen“, das jeweilige „Konzept“ und die „Anmeldung“ geregelt.
1.3 Der Veranstalter übt für die Auf- und Abbauzeit sowie den Veranstaltungszeitraum das Hausrecht (bei Online-Veranstaltungen das virtuelle Hausrecht) aus und ist berechtigt, Weisungen zu erteilen.
2. Anmeldung
2.1 Die Anmeldung muss auf den vorgesehenen Formularen erfolgen und rechtsverbindlich unterschrieben (analog oder digital) eingereicht werden. Alternativ erfolgt die Anmeldung automatisch mit einer Angebots-Annahme.
2.2 Die Zusendung der Anmeldung ist ein Vertragsangebot des Teilnehmers, das der Annahme durch die Cashflow Conference GmbH bedarf. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
2.3 Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer sämtliche Vertragsbedingungen an.
Der Anmelder hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm beschäftigten Personen und Erfüllungsgehilfen die Bedingungen einhalten.
2.4 Zum Zwecke der Veranstaltungsbearbeitung werden die Daten gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Abwicklung ggf. an Dritte weitergegeben. Der Teilnehmer willigt in die Verbreitung von Informationen über seine Beteiligung in elektronischen Medien ein.
3. Zulassung und Platzzuteilung
3.1 Zugelassen werden Firmen und Personen, deren Angebot thematisch zum Rahmen der Veranstaltung passt.
3.2 Mit der schriftlichen Zulassung oder Anmeldebestätigung durch die Cashflow Conference GmbH gilt der Vertrag als geschlossen.
3.3 Der Veranstalter ist berechtigt, die Standplatzvergabe nach zeitlichem Eingang und konzeptionellen Aspekten vorzunehmen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht. Der Veranstalter kann die Zulassung widerrufen, wenn Voraussetzungen falsch angegeben wurden oder entfallen sind.
4. Gemeinschafts- und Unteraussteller
4.1 Die vollständige oder teilweise Überlassung des Platzes an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der Cashflow Conference GmbH nicht gestattet.
4.2 Bei Gemeinschaftsständen haftet jeder Teilnehmer als Gesamtschuldner. Der Aussteller haftet für die Verpflichtungen seiner Unteraussteller.
5. Beteiligungspreis
5.1 Die Preise ergeben sich aus den vereinbarten Pauschalen oder Quadratmeterpreisen zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
5.2 Nebenkosten (z.B. technischer Service, Strom, zusätzliches Marketing) werden gesondert berechnet, sofern sie nicht Teil eines gebuchten Paketes sind.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Der Beteiligungspreis und Nebenkosten sind zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Die volle Bezahlung ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche bzw. den Auftritt.
6.2 Bei Zahlungsverzug behält sich der Veranstalter vor, die Zulassung nach angemessener Nachfrist zu widerrufen und den Platz auf Kosten des Ausstellers anderweitig zu vergeben.
7. Rücktritt und Nichtteilnahme
7.1 Ein Rücktritt nach Anmeldung ist grundsätzlich nicht möglich. Bei Nichtteilnahme wird der gesamte Beteiligungspreis fällig und der Veranstalter kann die Fläche vollständig anderweitig vermieten.
7.3 Höhere Gewalt: Fälle höherer Gewalt, Streiks, Pandemien (ab Gefahrenniveau „mäßig“ laut RKI) oder Terrorgefahr entbinden den Veranstalter von der Leistungspflicht. In diesen Fällen ermäßigt sich der Preis auf die Hälfte. Der Veranstalter wird sich um eine Terminverschiebung bemühen.
8. Standgestaltung und Betrieb
8.1 Die Standgestaltung muss den Kriterien der Veranstaltung entsprechen. Name und Anschrift des Ausstellers müssen deutlich sichtbar sein.
8.2 Der Stand muss während der gesamten Öffnungszeiten mit fachkundigem Personal besetzt sein. Ein vorzeitiger Abbau ist untersagt.
8.3 Störende Einflüsse (Lärm, Geruch, Gefahrgut) sind zu unterlassen. Der Veranstalter kann die Entfernung störender Gegenstände auf Kosten des Ausstellers verlangen.
9. Vorträge und Speaker-Qualität
9.1 Die Festlegung der genauen Vortragszeit und des Raumes obliegt dem Veranstalter.
9.2 Der Referent achtet auf eine klare Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung. Reine Verkaufsveranstaltungen („Pitch-Feste“)
auf der Bühne sind ohne vorherige Absprache untersagt, um die Qualität für die Teilnehmer zu sichern.
9.3 Bei zeitlicher Überschreitung oder Missachtung der Standards ist der Veranstalter berechtigt, den Vortrag zu unterbrechen.
9.4 Der Referent ist für seine technische Ausstattung (insb. bei Online-Events) selbst verantwortlich.
10. Verkaufsregelung
Der Handverkauf (Direktverkauf gegen Barzahlung/Kartenzahlung vor Ort) ist grundsätzlich nicht gestattet, sofern keine schriftliche Sonderregelung vereinbart wurde.
11. Haftung und Versicherung
11.1 Der Veranstalter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter. Die Haftung für Folgeschäden oder Diebstahl von Ausstellungsgut ist ausgeschlossen.
11.2 Der Aussteller/Partner haftet für alle durch ihn oder sein Personal verursachten Schäden an Personen oder Sachen und ist zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet.
12. Müllentsorgung
Teilnehmer sind zur Müllvermeidung verpflichtet. Zurückgelassener Müll wird auf Kosten des Ausstellers fachgerecht entsorgt.
13. Werbung
13.1 Werbung für nicht angemeldete Firmen ist untersagt. Politische Werbung oder Aussagen sind unzulässig.
13.2 Das aktive Ansprechen von Besuchern außerhalb der eigenen Standfläche ist nicht gestattet.
14. Vorbehalte des Veranstalters
14.1 Der Veranstalter darf die Veranstaltung aus wichtigem Grund (z.B. wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei zu geringer Anmeldezahl) absagen oder örtlich/zeitlich verlegen.
14.2 Muss eine bereits begonnene Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt verkürzt werden, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren.
15. Gewerbliche Schutzrechte
Jeder Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte (Patente, Marken) Dritter zu wahren. Verstöße können zum sofortigen Ausschluss führen.
16. Foto- und Videoaufnahmen / Drehgenehmigung
Da die Veranstaltungen der Cashflow Conference GmbH hochwertig aufgezeichnet und medial verwertet werden, gilt folgende Vereinbarung:
16.1 Aufnahmen: Der Referent, Aussteller oder Partner gestattet dem Veranstalter die Herstellung von Bild-, Ton- und Videoaufnahmen seines Vortrages, seines Standes sowie seiner Person während des gesamten Veranstaltungszeitraums.
16.2 Nutzungsrechte: Der Teilnehmer räumt dem Veranstalter das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das produzierte Material (ganz oder in Ausschnitten) zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen (z. B. Social Media, Website, Streaming, Aftermovies, Werbung) und zu bearbeiten.
16.3 Rechte Dritter: Der Teilnehmer versichert, dass er über alle Rechte an den gezeigten Inhalten (Bilder, Musik, Videos in Präsentationen) verfügt und stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter bei Urheberrechtsverletzungen frei.
16.4 Eigene Aufnahmen: Professionelle Aufnahmen durch Teilnehmer bedürfen der schriftlichen Genehmigung.
17. Speicherung von Daten
Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten gemäß DSGVO ausschließlich für geschäftliche Zwecke im Rahmen der Veranstaltungsabwicklung.
18. Zuwiderhandlungen
Schwerwiegende Verstöße gegen diese Bedingungen berechtigen die Cashflow Conference GmbH zum Widerruf der Zulassung und zur sofortigen Schließung des Standes auf Kosten des Teilnehmers.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
20. Gerichtsstand und Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Stuttgart. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.